Spiritueller Portale: Leitfaden für Berater und Betreiber

Spirituelle Portale sind Plattformen, die Menschen dabei unterstützen, spirituelle Hilfe zu finden. Diese Portale bieten eine Vielzahl von Dienstleistungen an, darunter Tarotkarten lesen, Astrologie, Hellsehen und mehr. In einer Welt, in der immer mehr Menschen nach spiritueller Führung suchen, spielen diese Portale eine bedeutende Rolle. Sowohl Berater als auch Portalbetreiber müssen jedoch bestimmte Aspekte beachten, um sicherzustellen, dass die Dienstleistungen authentisch und hilfreich sind.

 

Es kursieren zahlreiche Gerüchte sowohl auf Seiten der Portalbetreiber als auch der Berater. Mit den gängigsten Gerüchten möchte ich hier gleich einmal aufräumen.

 

Doch was ist eigentlich ein Portalbetreiber und was sind seine Aufgaben?

Ein Portalbetreiber ist nichts weiter als ein Anbieter. Er stellt lediglich seine Plattform zur Verfügung und kassiert hierfür in der Regel zwischen 45 bis 50 % des Umsatzes eines jeden Beraters, der seine Leistungen auf der Plattform des Anbieters anbietet. Verdienen Sie also zbb. 1.000,00€ dann auch der Betreiber und das Mal der Anzahl der Berater und deren Umsätze. Nicht schlecht, aber hierfür muss er auch etwas liefern.

Ein Portalanbieter tut einem Berater also keineswegs einen Gefallen, ihn auf seiner Plattform zu listen, sondern es handelt sich hierbei um eine Kooperation. Diese Kooperation beinhaltet für beide Parteien in erster Linie Regeln, aus denen dann Rechte und Pflichten erwachsen.

 

Doch wie es nun einmal so ist, schießen beide Parteien gerne mal über das Ziel hinaus. Berater, die meinen, sie könnten Kunden abwerben, obwohl der Portalanbieter viel Geld in Werbung investiert und Betreiber, die glauben, dass sie Vertragsänderungen zum Kooperationsvertrag gerne mal nach Gutdünken, auch über den Berateraccount via Nachricht verbindlich mitteilen können, Preise willkürlich ohne Vorankündigung ändern oder Berater zu Gratisaktionen verpflichten, weil der Berater keine andere Möglichkeit hat, außer offline zu gehen. 

Fakt ist, ein Betreiber haftet nicht für den einzelnen Berateraccount. Er informiert auch nicht im Punkto Datenschutz. Ähnlich wie bei einem Steuerberater, dem sie vertrauensvoll Ihr Unterlagen übergeben, doch was viele nicht wissen, Sie haften ausschließlich. So auch bei den Betreibern. Viele Betreiber denken zudem, dass Sie Ihren Willen nur in die AGB packen müssen und alles muss genauso umgesetzt werden, doch weit gefehlt.

Jeder Vertrag, der gegen gültiges Recht verstößt, ist nichtig. Jede Form von AGB´S, die gegen geltendes Recht verstoßen, sind hinfällig und so weiter…! 

 

Sie sehen also, außer sein eigenes Portal mit Beratern zu bestücken und ordentlich die Werbetrommel zu rühren, sind die Pflichten eines Betreibers eher überschaubar. Sicherlich, der Betreiber erstellt Ihre Abrechnung, doch das geht in der Regel völlig automatisiert. Zudem kommt, dass Betreiber nicht einmal das kleinste Risiko eingehen, denn Sie lassen sich in der Regel zwischen 15 und 30 Tagen Zeit, um Ihre Vergütung endlich auszuzahlen, weil die Hoster, bei denen sie Ihre Servicenummern geschaltet haben, so lange brauchen. Es könnte ja sein, das Summe X nicht zur Auszahlung kommt usw.

Umso unverständlicher das sich einige Betreiber wie Arbeitgeber aufspielen und ständig neue Regelwerke aufstellen. 

 

Doch ist es wirklich so einfach?

 

Kann ein Portalbetreiber derartig übergriffig werden? 

 

Muss ein Berater, wenn er auf mehreren Portalen seine Dienstleistungen anbietet, die Preisgestaltung einheitlich gestalten?

 

All diese Fragen und noch mehr werde ich nun gerne beantworten. Ich möchte damit beginnen, was ein gutes, zuverlässiges und faires Portal ausmacht und worauf Berater achten sollten, bevor sie sich verpflichten. Denn Fakt ist, Portale gibt es wie Sand am Meer, gute Berater sind jedoch eher selten. Mit „GUT“ meine ich nicht nur die Beraterleistung, sondern das gesamte Paket.

Worauf Berater achten sollten

Zuallererst sollten Sie die AGB des Anbieters lesen. Hier trennt sich ganz schnell die Spreu vom Weizen. Wenn Sie Passagen lesen wie „ .. der Berater zahlt das Ausfallrisiko“, sollten sie hier auf keinen Fall tätig werden. Das bedeutet, das Sie rückwirkend für entgangenen Umsätze des Betreibers haften und diese erstatten müssen.

 

Wichtig sind folgende Punkte:

  •  Je kürzer die allgemeine Geschäftsbedingungen, desto besser
  • Der Kooperationsvertrag sollte klar, kurz und prägnant sein
  • 5-seitenlange Verträge braucht nur der Anbieter, der versucht das unternehmerische Risiko auf seine Berater gänzlich abzuwälzen
  • Schauen Sie sich die Website genau an, stimmt das „Bild“.
  • Sind auf der Website des Anbieters, Beiträge von Beratern sichtbar, oder wird nur Werbung mit Billig-Billig und -Gratismuten gemacht, wenn Ja-Finger weg
  • Nutzen Sie die Kalkulation für Beraterpreise. Stellt ein Anbieter dieses erst gar nicht zur Verfügung, ebenfalls Finger weg
  • Achten sie zwingend auf den Endpreis Ihrer Dienstleistung pro Minute. Es gibt genügend Anbieter die die Umsatzsteuer, also die 19% draufschlagen und das als Endpreis pro Minuten verkaufen möchten-Finger weg
  • Bestehen Sie vor der Freischaltung Ihres künftigen Account auf ein Erstgespräch mit dem Betreiber und achten sie peinlich genau auf die Ausdrucksweise und wie man über die bei ihm/ihr bereits gelisteten Berater spricht. Im Prinzip ist es erstmal zweitrangig ob Sie den Anbieter mögen, denn Sie werden nicht allzuviel mit dem Betreiber zu tun haben, aber wie er über die Berater spricht, das lässt tief blicken und kommt früher oder später auch auf Sie zu
  • Klären Sie den Zeitpunkt der Auszahlung Ihrer Vergütung. Alles über 10, maximal 15 Tage ist absolut inakzeptabel. Der Betreiber kassiert schon genug, da muss er nicht noch mit Ihrem Geld haushalten, Zinsen erwirtschaften (so es, denn noch welche gibt) oder gar das Risiko des Ausfalls auf Sie abwälzen
  • Wenn ein Portal keine klaren Informationen über Preise, Dienstleistungen und Qualifikationen der Berater bietet, ist ebenfalls Vorsicht geboten.
  • Portale mit vielen negativen Bewertungen und Beschwerden von Nutzern sollten gemieden werden
  • Ein unprofessionelles Design, schlechte Benutzerführung und fehlende Sicherheitsmaßnahmen sind ebenfalls Warnsignale
  • Achten Sie darauf, dass Sie im Ernstfall einen kompetenten Ansprechpartner haben. Viele listen zwar die so genannte Servicehotline auf, doch erreichbar ist in den meisten Fällen niemand. Das Übliche „..ich gebe das an die IT weiter...“, bedeutet in 99,9999% aller Fälle, dass sie keinerlei Rückmeldung erhalten

Worauf Portalbetreiber achten sollten

Portalbetreiber tragen die Verantwortung dafür, dass die Plattform sicher und vertrauenswürdig ist. Dies beginnt mit der Auswahl qualifizierter und seriöser Berater. Ein gründlicher Überprüfungsprozess und regelmäßige Qualitätskontrollen sind unerlässlich. Zudem sollten Portalbetreiber klare Richtlinien und Standards für die angebotenen Dienstleistungen festlegen und sicherstellen, dass diese eingehalten werden. Ein benutzerfreundliches Design und eine einfache Navigation sind ebenfalls wichtig, um den Nutzern eine positive Erfahrung zu bieten.

Alle Berater auf einem spirituellen Portal sollten zudem über fundiertes Wissen und Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet verfügen. Authentizität und Integrität sind von größter Bedeutung. Berater sollten ehrlich über ihre Fähigkeiten und Grenzen kommunizieren und keine falschen Versprechungen machen. Es ist auch wichtig, eine empathische und respektvolle Haltung gegenüber den Klienten zu bewahren. Vertraulichkeit und Datenschutz sollten stets gewährleistet sein, um das Vertrauen der Klienten zu gewinnen und zu erhalten.

Qualifikationen für Berater

Berater auf spirituellen Portalen sollten über spezifische Qualifikationen und Zertifikate verfügen, die ihre Fachkenntnisse und Fähigkeiten belegen. Dazu gehören beispielsweise:

Ausbildung in Psychologie oder Beratung: Ein fundiertes Verständnis der menschlichen Psyche und Beratungstechniken ist von Vorteil.

Zertifikate in speziellen spirituellen Praktiken: Dies können Zertifikate in Bereichen wie Tarotkarten lesen, Astrologie, Reiki oder anderen spirituellen Disziplinen sein.

Fortlaufende Weiterbildung: Berater sollten sich regelmäßig weiterbilden, um ihre Fähigkeiten zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu bleiben.

 

Ein Selbstständiger ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei!

Kommen wir zu den häufigsten Fehlannahmen von Betreiber. Zuerst kläre ich einmal, was ein freier Mitarbeiter überhaupt ist.

Spirituelle Berater sind in der Regel selbstständig, also freiberuflich tätig. Dies bedeutet, dass sie ihre Dienstleistungen unabhängig anbieten und nicht an feste Arbeitszeiten oder strenge Unternehmensrichtlinien gebunden sind. Es ist wichtig, dass diese Selbstständigkeit respektiert wird und Berater nicht durch unnötige Regeln oder Vorschriften eingeschränkt werden. Dies würde gegen das Prinzip der freien Berufsausübung verstoßen, das in verschiedenen Gesetzen verankert ist. Zum Beispiel:

Artikel 12 des Grundgesetzes (GG): Dieses Gesetz garantiert die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung.

§ 1 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit (SelbstG): Dieses Gesetz fördert die Selbstständigkeit und schützt vor übermäßiger Reglementierung.

§ 611a BGB: Dieses Gesetz definiert die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit und schützt die Rechte der Selbstständigen.

 

Kundenabwerbung verboten und wird mit Geldstrafe belegt…?

Das oft zitierte Verbot, dass Berater keine Kunden abwerben dürfen, ist in der Praxis meist nicht haltbar. In einer freien Marktwirtschaft ist es normal und erlaubt, dass Berater ihre Dienstleistungen auch anderen Kunden anbieten. Dazu kommt noch das in der Regel Texte wie: „…der Berater wird mit einer Geldbuße von xyz belegt..“.

Solche Verbote haben vor Gericht oft keinen Bestand, da sie gegen das Prinzip der freien Berufsausübung und den Wettbewerb verstoßen. Beispiele und Gesetze, die dies unterstützen, sind:

§ 20 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen): Dieses Gesetz schützt den freien Wettbewerb und verbietet unzulässige Beschränkungen.

§ 823 BGB: Dieses Gesetz schützt vor unzulässigen Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, jedoch nur bei nachweisbarem Schaden.

§ 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieses Gesetz schützt vor unlauterem Wettbewerb, jedoch nicht vor fairer Kundenwerbung.

Beispiele für Gerichtsurteile

Es gibt mehrere Gerichtsurteile, die die freie Berufsausübung und den Wettbewerb unterstützen:

BGH, Urteil vom 4. Juli 2006, Az. KZR 40/04: In diesem Urteil wurde entschieden, dass Wettbewerbsbeschränkungen nur in Ausnahmefällen zulässig sind.

OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az. 29 U 2619/15: Dieses Urteil betonte die Bedeutung der freien Marktwirtschaft und erklärte unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen für nichtig.

LG Hamburg, Urteil vom 15. März 2018, Az. 416 HKO 159/17: In diesem Fall wurde entschieden, dass Klauseln, die die Abwerbung von Kunden verbieten, gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

 

Einbehaltung der Honorare

Meine Recherchen zu diesem unerfreulichen Thema haben ergeben, dass in solchen Fällen, das Honorar des Beraters einfach vom Betreiber einbehalten wird und hier kommen wir ganz schnell in den Bereich Strafrecht.

Einige Beispiel:

Unterschlagung (§ 246 StGB): Ein Portalbetreiber, der das Honorar eines Beraters einbehält, könnte sich der Unterschlagung schuldig machen. Unterschlagung liegt vor, wenn jemand sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.

Nötigung (§ 240 StGB): Wenn der Portalbetreiber den Berater durch die Drohung, das Honorar einzubehalten, dazu zwingt, bestimmte Handlungen zu unterlassen oder zu tun, könnte dies als Nötigung gewertet werden.

Betrug (§ 263 StGB): Sollte der Portalbetreiber falsche Tatsachen vorspiegeln, um das Honorar einzubehalten, könnte dies als Betrug angesehen werden

Untreue (§ 266 StGB): Wenn der Portalbetreiber seine Verpflichtungen gegenüber dem Berater verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, könnte dies als Untreue gewertet werden

 Schadensersatz (§ 823 BGB): Der Berater könnte zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wenn ihm durch das Einbehalten des Honorars ein Schaden entstanden ist.

 Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB): Sollte der Portalbetreiber unberechtigt Gelder einbehalten, könnte der Berater einen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung haben.

 

Es ist wichtig, dass solche Fälle individuell geprüft werden, es ist daher ratsam, in solchen Fällen unverzüglich rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die spezifische Situation zu klären. Denn der Betreiber muss seinen angeblichen Schaden, der ja keiner ist (siehe freie Marktwirtschaft) auf den Cent genau nachweisen. Es reicht also in keinem Falle sich hier auf die Ausgaben für die Werbung zu berufen, denn Werbung macht der Betreiber in allererster Linie für alle und für seine Plattform, nicht speziell für Sie. Eine willkürlich festgesetzte Summe, auch wenn diese so im Kooperationsvertrag steht, ist erst einmal nichtig.

 

Das Thema Einbehaltung der Honorare ist ein detailreiches Thema, das ich hier nur in Stichpunkten beleuchten kann, daher kommen wir zum nächsten Thema. Wie gesagt, hier kann ein Anwalt in jedem Fall weiterhelfen.

 

Schutz vor willkürlicher, einseitiger Vertragsergänzung

Es ist von größter Bedeutung, dass sie sich gegen die Willkür der Portalbetreiber absichern, indem sie auf die Bestimmungen des Berater- oder Kooperationsvertrages verweisen. Ständige neue Regelungen, die bestenfalls lapidar per E-Mail oder Nachricht direkt im Beraterkonto kommuniziert werden, sind unseriös und rechtlich nicht haltbar. Solche Änderungen bedürfen einer Ergänzung des Vertrages, die schriftlich erfolgen muss und nicht durch einfache Kurznachrichten oder E-Mails. Solche Ergänzungen oder Änderungen bedürfen Ihrer schriftlicher Zustimmung, da reicht der Button „Gelesen“ nicht aus. Beispiele aus dem Vertragsrecht, die dies unterstützen, sind:

§ 305 BGB: Dieses Gesetz regelt die Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und schützt vor überraschenden Klauseln.

§ 308 BGB: Dieses Gesetz schützt vor unangemessenen Benachteiligungen durch einseitige Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen.

§ 310 BGB: Dieses Gesetz stellt klar, dass Änderungen von Verträgen schriftlich erfolgen müssen und nicht durch einfache Mitteilungen.

 

Billig-Billig-Billig auf Kosten der Berater

Viel Betreiber meinen, dass Sie den Beratern einen Gefallen tun, wenn Gratis.-Zusatzminuten vergütet werden, doch auch hier sieht die Rechtslage ein wenig anders aus:

„Wenn ein Portalbetreiber, Berater zu Gratisaktionen verpflichtet, sollte dies klar und transparent im Vertrag geregelt sein. Ohne eine solche Regelung könnte der Berater rechtlich gesehen Anspruch auf eine Vergütung haben, da er seine Dienstleistungen erbracht hat“.

 

Nach dem Zivilgesetzbuch (BGB) und dem Strafgesetzbuch (StGB) gibt es einige wichtige Punkte, die beachtet werden müssen, wenn ein Portalbetreiber ohne Vorankündigung festlegt, dass ein ganzer Tag nur für 0,99 Euro telefoniert werden kann. Gründe wie: “..läuft gerade schlecht, daher habe ich einfach mal beschlossen…“ sind absolut nicht haltbar. In diesem Fall kann der Berater anhand seiner durchschnittlichen Preisgestaltung mühelos einen Schaden nachweisen, den er ggfls. eintreiben lassen kann. 

 

Zivilrecht (BGB)

Im Zivilrecht müssen solche Änderungen klar und transparent im Vertrag geregelt sein. Einseitige Änderungen ohne Zustimmung des Beraters sind in der Regel nicht zulässig. Hier sind einige relevante Aspekte:

Vertragsrecht (§ 305 ff. BGB): Änderungen der Preisgestaltung müssen im Kooperationsvertrag klar geregelt sein. Einseitige Änderungen ohne Zustimmung des Beraters sind in der Regel nicht zulässig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Portalbetreibers müssen transparent und fair sein. Klauseln, die den Berater unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

 Schadensersatz (§ 280 BGB): Wenn der Portalbetreiber seine vertraglichen Pflichten verletzt und dem Berater dadurch ein Schaden entsteht, kann der Berater Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass der Berater den Schaden nachweisen kann.

 

 

Muss ein Berater, wenn er auf mehreren Portalen seine Dienstleistungen anbietet, die Preisgestaltung einheitlich gestalten?

Glasklares N E I N! Ein Berater, der seine Dienstleistungen auf mehreren Portalen anbietet, muss die Preisgestaltung nicht einheitlich gestalten. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der freien Berufsausübung und der Selbstständigkeit.

Hier sind einige relevante Punkte aus dem Zivilrecht:

Freie Berufsausübung: Ein Berater ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei und kann daher die Preise für seine Dienstleistungen auf verschiedenen Portalen unterschiedlich gestalten. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil der Selbstständigkeit und der freien Marktwirtschaft.

Vertragsfreiheit: Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann der Berater mit jedem Portal individuelle Vereinbarungen treffen, die auch unterschiedliche Preisgestaltungen beinhalten können.

Wettbewerbsrecht: Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die einen Berater dazu verpflichten, einheitliche Preise auf verschiedenen Plattformen anzubieten. Solange die Preisgestaltung transparent und fair ist, steht es dem Berater frei, seine Preise nach eigenem Ermessen festzulegen.

Es ist jedoch wichtig, dass der Berater die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die vertraglichen Vereinbarungen mit jedem Portal sorgfältig prüft, um sicherzustellen, dass keine Klauseln enthalten sind, die eine einheitliche Preisgestaltung vorschreiben. Sollte der Betreiber im Nachgang wie oben erwähnt hierzu einen Text im Berateraccount hinterlegen und mit dem Button „Gelesen“ quittieren müssen, ist dies rechtlich nicht haltbar und somit nichtig. Diese Änderung bedarf einer Vertragsergänzung und benötigt zur Rechtswirksamkeit Ihre Zustimmung, die sie in keinem Falle geben sollten, denn dieser Eingriff zeugt nicht nur von mangelnden Vertrauen des Betreibers in seinen Berater, sondern stellt unmissverständlich in den Vordergrund das der Betreiber Ihnen zwar nicht verbieten kann auf anderen Portalen aktiv zu sein, aber wenn, dann sollten ihm zumindest keine Umsatzeinbußen drohen.

Ich frage mich ernsthaft, was sich Betreiber bei einer solchen illegale „Vorschrift“ denken. Jedes Portal fährt Aktionen zu unterschiedlichen Zeiten und es kann nicht die Aufgabe des Beraters sein es allen recht zu machen und sich gängeln zu lassen- unglaublich!

Für Berater ist es von Vorteil, die Freiheit zu haben, ihre Preise je nach Plattform und Zielgruppe individuell anzupassen. Dies ermöglicht es ihnen, flexibel auf Marktbedingungen zu reagieren und ihre Dienstleistungen optimal zu positionieren.

 

So starten Sie erfolgreich und langfristig Ihre Berater-Karriere

Wie Sie sehen, ist die Auswahl einer Portals auf dem Sie vertrauensvoll, fair, langfristig und entspannt tätig sein können, alles andere als einfach. 

Für mich persönlich ist es daher umso unverständlicher, dass einige Berater auf zig anderen Portalen Ihre Dienstleistung anbieten, anstatt sich auf 1 maximal 2 Portal zu engagieren. Letzen Endes leidet an irgendeiner Stelle die Qualität der Beratung, zbb. wenn es auf allen Portalen, auf denen Sie als Berater geleistet sind, hoch her geht, denn zerreißen kann sich auch ein spiritueller Berater nicht.

 

Stattdessen sollten Sie an Ihrer Marke“ arbeiten. Bringen sie sich ein, besprechen Sie Ideen mit dem Betreiber, denn ein guter Betreiber wird immer die Vorteile für beiden Seiten sehen und tatkräftig unterstützen. Gerade Kleinunternehmer könnten sich Exklusiv verpflichten und erhalten als Nebeneffekt eine höhere Vergütung der Gesprächsminuten, das kann bis zu 60% gehen-je nach Portal, je nach Minutenpreis und so weiter…!

Unterlassen Sie Pseudonyme wie „Engelhaarmedium der großen Schleifenmystik“. Ein Fantasiename, von dem ich inständig hoffe, dass ihn noch niemand nutzt 😊 Denken Sie daran wie Sie sich als Ratsuchender fühlen würden, wenn Sie den Gesprächspartner gerne mit Namen anreden würden und dann „Hatschiepuh der Sphären“ sagen müssten. Klare, einprägsame Namen aus dem Kulturkreis sind hier genau richtig, denn sein wir mal ehrlich, Sie sind zuallererst ein Mensch, dann ein Medium. Ihre Fähigkeiten müssen also 

nicht mit unaussprechlichen Namen untermalt werden, erst recht, wenn das alles ist, was der Ratsuchende aus dem Beratungsgespräch mitnimmt. Abgehoben steht in 90% aller Fälle für Unnahbar und das sollte etwas sein, das Sie nicht anstreben sollten, zumindest nicht, wenn Sie erfolgreich werden möchten. 

 

Nützliche Tipps:

  • Starten Sie selbst Aktionen, indem Sie Ihren Preis reduzieren
  • Bieten Sie kostenfreie Extras an
  • Führen Sie Gratisgespräche um Neukunden für sich zu gewinnen
  • Nehmen Sie an Aktionen teil, die Sie befürworten, also nicht am Heiligabend, um 22.30Uhr der auch noch auf einen Sonntag fällt, für einen Dumpingpreis - auch nicht, wenn das Portal eine Aktion fährt.
  • Bieten Sie Leistungen wie E-Mail-Beratungen, selbst empfangene und gestaltete Karten, Mandalas usw. an
  • Verfassen Sie Artikel zu spirituellen Themen und fragen Sie, ob der Betreiber diese auf seiner Seite veröffentlicht, wie zbb im Blog
  • Bleiben Sie stets am Ball, es bringt niemanden weiter, wenn Sie erst Gas geben und dann in Lethargie verfallen
  • Bevor sich negative Gedanken über die Sinnhaftigkeit des Beratens festsetzen, sprechen Sie Ihren Betreiber an. Gute Betreiber sind für Ihre Berater da und helfen, wie Sie können.
  • Achten Sie peinlich genau auf Ihr Beraternagebot inkl. Profiltext. Hier sollte ein gewisser Wirtschaft Grundvoraussetzung sein und das bitte Fehlerfrei. Im Prinzip ist Ihr Beraterprofil Ihr Aushängeschild. Mehr sieht der Rauschende erst einmal nicht. Wenn das schon nicht stimmt, oder wie im Kindergarten mit Herzen zwischen den ohnehin schwachen Zeil“chen“ bestückt wurde, ist das mit Sicherheit kein Kundenmagnet
  • Unterstreichen Sie niemals, was Sie nicht können wie zbb. „..ich biete keine E-Mail- Beratungen an, weil…“. Den Ratsuchenden interessiert, was Sie können, nicht was nicht- soweit sollte das doch nun wirklich logisch sein

Fazit: Eine transparente Kommunikation und faire Vertragsbedingungen sind entscheidend, um eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Beratern und Portalbetreibern zu gewährleisten. So profitieren beide Seiten von einer klaren und fairen Regelung der Preisgestaltung.

Ein offener und respektvoller Austausch schafft Vertrauen und fördert ein harmonisches Arbeitsumfeld. Wenn beide Parteien ihre Erwartungen und Bedürfnisse klar kommunizieren, können Missverständnisse vermieden und gemeinsame Ziele leichter erreicht werden. Dies stärkt nicht nur die Geschäftsbeziehung, sondern trägt auch zu einer positiven und produktiven Atmosphäre bei.

Faire Vertragsbedingungen sind das Fundament einer stabilen Partnerschaft. Sie gewährleisten, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen und sich darauf verlassen können, dass Vereinbarungen eingehalten werden. Dies schafft Sicherheit und ermöglicht es den Beratern, sich voll und ganz auf ihre Arbeit zu konzentrieren, während die Portalbetreiber von der hohen Qualität der angebotenen Dienstleistungen profitieren.

Letztendlich führt eine solche Zusammenarbeit zu einem Win-Win-Szenario, bei dem sowohl Berater als auch Portalbetreiber erfolgreich und zufrieden sind. Ein herzliches Miteinander und gegenseitige Wertschätzung sind der Schlüssel zu einer langfristigen und fruchtbaren Kooperation. 

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